Mehr Patienten durch Praxismarketing
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Praxismarketing
„Praxen, die aktives Praxismarketing betreiben, haben ein um 23% höheres Betriebsergebnis“*
Praxismarketing ist ein Instrument zur Patientengewinnung und Patientenbindung.
Dazu kann man mittlerweile so ziemlich alle Marketinginstrumente zählen, die auch Unternehmen aus anderen Branchen nutzen.
Man unterscheidet zunächst Instrumente des Online-Marketing und des Offline-Marketing. Ersteres betrifft den Auftritt, die Präsenz sowie Arzt-Bewertungen und Angebote der Praxis im Internet.
Klassisches Offline-Marketing umfaßt das (einheitliche) Auftreten bzw. "Werbung" in regionalen Zeitungen, Magazinen, Radio etc. Hierbei sollte Ihr Marketing-Dienstleister den aktuell gesetzlich gültigen Rahmen und die zulässigen Möglichkeiten für Ärzte, werbend am Markt aufzutreten, genau kennen.
Wichtiger Bestandteil des Praxismarketings ist die Patientenkommunikation im Allgemeinen. Dazu zählen z.B. Briefversand zu bestimmten Themen und Tagen, Umfragen etc.
In einer modernen Arztpraxis sollten zumindest die Basiselemente des Praxismarketings umgesetzt sein. Diese werden mittlerweile von Patienten vorausgesetzt. Hierzu zählen u.a.:
- Praxislogo
- Praxis-Visitenkarte
- Praxisbriefpapier mit Praxislogo
- Praxisbroschüre (z.B. Team & Leistungen)
- Praxishomepage
Heutzutage sind die reinen medizischen Praxisleistungen sowie die Qualität der Ärzte und Mitarbeiter oftmals nicht mehr genug, um wirtschaftlich erfolgreich zu sein.
Kosten- und Wettbewerbsdruck, anspruchsvolle Patiernten (= Kunden), im Besonderen, wenn es um Privat- oder IGeL-Leistungen geht, erfordern eine professionelle Außendarstellung sowie eine konsistente Kommunikation der Praxis.
Siehe auch die Ärzteblatt-Studie: "Praxismarketing wird Ärzten immer wichtiger"
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Gefahren beim neuen Werberecht für Ärzte
Urteil des BGH:
„Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem - auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen können, eine ´Sympathiewerbung´ zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird."**
Die Folgen dieses Urteils sind mittlerweile jedem bekannt. Ärzte und Zahnärzte dürfen werbend ("informierend") tätig werden und bestehende Patienten als auch potentielle Patienten z.B. auf Angebote, eine neue Kollegin, neue Praxisleistungen etc. z.B. auf einer Praxishomepage im Internet oder in "Werbeanzeigen" in Printmedien aufmerksam machen.
Dennoch, das Urteil des BGH lässt vieles ungeklärt und wirft z.B. in puncto Formulierung Fragen auf.
Probleme kann es z.B. bei der Wahl des Domainnamens geben, welcher auf keinen Fall ein einzelnes medizinisches Fachgebiet beschreiben sollte (z.B. www.zahnarzt.de).
Diese Adresse lässt die Interpretation zu, als sei der Domaininhaber bzw. Domainnutzer allein auf diesem Gebiet tätig. Weiterhin gelten auch URLs der Form „www.hautarzt-stadt.de" als unzulässig, vor allem dann, wenn nicht auf Dauer sichergestellt ist, dass Sie der einzige Hautarzt in Ihrerder benannten Stadt sind.
Konkrete Informationen hierzu enthält auch die Berufsordnung für Ärzte
*Studie der IFABS, 12/2005 auf Grundlage von 983 befragten Praxen
**Quelle: BGH, Urt. v. 9. Okt. 2003 - I ZR 167/01 - OLG Köln, LG Köln
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